KonsÜbkG
Art 2
Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen
- a)
- konsularischen Vertretungen und ihren Mitgliedern auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat im Wege der Rechtsverordnung weitergehende konsularische Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren;
- b)
- durch Rechtsverordnung zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit zu bestimmen, daß die in dem Übereinkommen vereinbarten Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Rechte konsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, soweit die Entsendestaaten das Übereinkommen auf die bei ihnen bestehende konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Mitglieder einschränkend anwenden. Die Bundesregierung wird insbesondere ermächtigt, die Tätigkeit konsularischer Vertretungen und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung der Art oder Wirkung nach gleichen Einschränkungen zu unterwerfen, die für die entsprechende Tätigkeit der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Entsendestaat gelten. Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über das Verfahren und über den Vollzug der vorgesehenen Maßnahmen enthalten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215850969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9beacc5108e55d176eb07c6d0e48068870001e7855f2f4c71bea46d32444327c