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KonsÜbkG

Art 1

Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

Dem in Wien am 31. Oktober 1963 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie den am gleichen Tag unterzeichneten Fakultativ-Protokollen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit und über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten vom selben Tag wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die beiden Fakultativ-Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215850969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9beacc5108e55d176eb07c6d0e48068870001e7855f2f4c71bea46d32444327c

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