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KMAnzV

§ 7Anzeigen bei Nebentätigkeiten und bei Beteiligungen

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz

(1) Den Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. Für die Angaben ist das Formular „Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern“ der Anlage 4 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die Angaben ist das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern und den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen“ der Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0990A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 191dcad4cdc6233a29f960e6cfbe0c65385a1e43687794992bcd9a62c164bff6

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