KMAG
§ 48Ordnungsgelder
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
- 1.
- bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs,
- 2.
- bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen und
- 3.
- bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B60B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 264a HGBAnwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
„… itglieder des vertretungsberechtigten Organs, 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen und 3. …“
- § 329 HGBPrüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
„… st, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter. § 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro …“
- § 335b HGBAnwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
„… des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen und 3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenh …“