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KMAG

§ 48Ordnungsgelder

Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuches sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
1.
bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs,
2.
bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen und
3.
bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
§ 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der zur Offenlegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Institute.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1B60B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 264a HGBAnwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

    „… itglieder des vertretungsberechtigten Organs, 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen und 3. …“

  • § 329 HGBPrüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle

    „… st, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter. § 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro …“

  • § 335b HGBAnwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

    „… des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen und 3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenh …“