(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Mitglieder des Leitungsorgans von Instituten sowie gegen Inhaber qualifizierter Beteiligungen an einem Institut oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden oder Inhabern von Kryptowerten bei oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb eines Instituts, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 46 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 46 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder von E-Geld-Token oder in dem Geschäftsbetrieb eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hindeuten, so sollen diese Tatsachen vom Gericht oder von den Strafverfolgungs- oder den Strafvollstreckungsbehörden ebenfalls der Bundesanstalt mitgeteilt werden, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gilt § 479 der Strafprozessordnung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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