KMAG
§ 46Strafvorschriften
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
- 1.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet,
- 2.
- entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
- 3.
- entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt,
- 4.
- entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 ein Insidergeschäft tätigt oder eine dort genannte Insiderinformation nutzt,
- 5.
- entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Empfehlung gibt oder einen Dritten zu einer dort genannten Handlung verleitet oder
- 6.
- entgegen Artikel 90 Absatz 1 eine Insiderinformation offenlegt.
- 1.
- den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder
- 2.
- eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kauf- oder Verkaufskurses bewirkt.
- 1.
- gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt oder
- 2.
- in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, einen Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token oder einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt.
- 1.
- bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,
- 2.
- bei einer Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter und
- 3.
- bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B60B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 264a HGBAnwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
„… rtretungsberechtigten Organs der juristischen Person, 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter und 3. bei einer Personen …“