KlempnerAusbV
§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu planen, Messungen durchzuführen und zu protokollieren, Material und Werkzeuge zu disponieren,
- b)
- Material manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen, zu fügen und zu montieren, Schablonen herzustellen, Formteile anzufertigen,
- c)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- d)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.
- 2.
- Dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen eines Bauteils oder einer Baugruppe zugrunde zu legen.
- 3.
- Der Prüfling soll eine berufstypische Arbeitsaufgabe durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.
- 4.
- Die Prüfungszeit beträgt
- a)
- für die Arbeitsaufgabe sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden,
- b)
- für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen 60 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR161400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9546a4c5545871493fa0af781df9ec54096aff34c62d9ad0d2e1a33d1733882a