KlempnerAusbV
§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik und
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig zu planen,
- b)
- Bauteile oder Baugruppen abzuwickeln, herzustellen und zu montieren, auf Funktion zu prüfen und anzubringen,
- c)
- Arbeitsergebnisse auf Passgenauigkeit, sichere Anbringung und optischen Eindruck zu prüfen sowie Korrekturmaßnahmen durchzuführen,
- d)
- Bauteile oder Baugruppen dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen,
- e)
- die für den Kundenauftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.
- 2.
- Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
- Dachbekleidungen,
- b)
- Fassadenbekleidungen,
- c)
- Ableitungssysteme von Niederschlagswasser oder
- d)
- Formteile der Lüftungstechnik.
- 3.
- Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, die Herstellung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.
- 4.
- Die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitspläne für Kundenaufträge und Abwicklungen anzufertigen,
- b)
- die Vorgehensweise zur Herstellung eines Bauteils oder einer Baugruppe der Klempnertechnik zu beschreiben,
- c)
- Fehler zu ermitteln, Ursachen zu beschreiben, Folgen abzuschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darzulegen,
- d)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu bearbeiten,
- e)
- Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung darzulegen,
- f)
- Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu berücksichtigen.
- 2.
- Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
- 3.
- Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen,
- 2.
- der Prüfling soll berufsbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten,
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR161400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9546a4c5545871493fa0af781df9ec54096aff34c62d9ad0d2e1a33d1733882a