KlempnerAusbV
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelungen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin
- 1.
Arbeitsauftrag mit 30 Prozent, - 2.
Kundenauftrag mit 40 Prozent, - 3.
Fertigungs-, Montage- und
Instandhaltungstechnikmit 20 Prozent, - 4.
Wirtschafts-
und Sozialkundemit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR161400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9546a4c5545871493fa0af781df9ec54096aff34c62d9ad0d2e1a33d1733882a