KlempnerAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin
- 1.
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
- 2.
- Fügen von Werkstücken und Bauteilen,
- 3.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
- 4.
- Einbauen von elektrischen Komponenten,
- 5.
- Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,
- 6.
- Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 7.
- Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz,
- 8.
- Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken,
- 9.
- Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser,
- 10.
- Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen,
- 11.
- Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 12.
- Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen,
- 13.
- Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen,
- 14.
- Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz,
- 15.
- Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen.
- 1.
- Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Kundenorientierte Kommunikation,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR161400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9546a4c5545871493fa0af781df9ec54096aff34c62d9ad0d2e1a33d1733882a