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KlaCbMstrV

§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Prüfling hat ein Bauteil aus mehreren Einzelteilen auf der Basis einer Konstruktionszeichnung zu fertigen, Oberflächen zu behandeln und Verbindungen herzustellen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 90 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-131 v. 23.7.1997 I 1912 (KlaCbMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bcedff7ee4d28838e2f38f0453cfc806817425f7d12b4135cc6a37f887539bf

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