KlaCbMstrV
§ 5Fachgespräch
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk zu berücksichtigen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 90 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-131 v. 23.7.1997 I 1912 (KlaCbMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bcedff7ee4d28838e2f38f0453cfc806817425f7d12b4135cc6a37f887539bf