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KlaCbMstrV

§ 5Fachgespräch

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 90 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-131 v. 23.7.1997 I 1912 (KlaCbMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bcedff7ee4d28838e2f38f0453cfc806817425f7d12b4135cc6a37f887539bf

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