KlärEV
§ 3Haushalts- und Wirtschaftsführung
Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104800998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9080982d0c126cfb0f9842a973e8f0859b48e909ed3505e5ff32920d5800640b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 264 HGBPflicht zur Aufstellung; Befreiung
„… g des Bundesministeriums bedarf. (4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Die Prüfung obliegt dem Bundesministerium, das die Entlastung erteilt. (5) Eine Kreditaufnahme ist unzulä …“