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KlärEV

§ 3Haushalts- und Wirtschaftsführung

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

(1) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Teile I bis V, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beiträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung verzinslich anzulegen. Die für die Verwaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der Bundesanstalt aus Mitteln des Sondervermögens erstattet.
(3) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.
(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Die Prüfung obliegt dem Bundesministerium, das die Entlastung erteilt.
(5) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9080982d0c126cfb0f9842a973e8f0859b48e909ed3505e5ff32920d5800640b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 264 HGBPflicht zur Aufstellung; Befreiung

    „… g des Bundesministeriums bedarf. (4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Die Prüfung obliegt dem Bundesministerium, das die Entlastung erteilt. (5) Eine Kreditaufnahme ist unzulä …“