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KlärEV

§ 4Beitragshöhe

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Der Beitrag beträgt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Satz 1 gilt auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung abgegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9080982d0c126cfb0f9842a973e8f0859b48e909ed3505e5ff32920d5800640b

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