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KlärEV

§ 1Rechtsform, Verwaltung

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

(1) Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Klärschlamm-Entschädigungsfonds" erbracht. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) verwaltet den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen.
(3) Wird das Sondervermögen aufgelöst, so werden die Fondsmittel im Verhältnis der geleisteten Beiträge an die Beitragspflichtigen erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9080982d0c126cfb0f9842a973e8f0859b48e909ed3505e5ff32920d5800640b

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