(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt.
(2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern; dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig.
(3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro.
(4) Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung. Hierbei sind in der Verwaltungsvereinbarung nach § 16 zu vereinbarende Grundzüge für die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beachten. Die Prüfung und Genehmigung der Investitionsmaßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Bewilligungsstelle des jeweiligen Landes.
(5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.12.2022 I 2142
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