KInvFG
§ 10Förderziel und Fördervolumen
Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.12.2022 I 2142
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dbdb3fbc179a57d63f507438eb589f08e82b69bc6e7662ebbf4cf0ec19ca0e67
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 104c GG
„… nds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage KInvFErrGAnlage zu Art 6 § 5 Absatz 1
„… hwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. D …“