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KInvFErrG

§ 1Errichtung eines Sondervermögens

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) errichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12c97d03e0d2ccccaccff6773f45bd1e40beb4ff42a849caaad62440d2f594f2

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