(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Durchführung von Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 außerhalb von KI-Reallaboren und die damit zusammenhängenden Hochrisiko-KI-Systeme.
(2) Bevor Anbieter oder zukünftige Anbieter die in Anhang I Abschnitt A und Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme selbst oder in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter Realbedingungen testen, müssen sie den Plan für den Test unter Realbedingungen bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vorlegen. Ist ein solcher Test geplant, so muss er vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des zu testenden Hochrisiko-KI-Systems stattfinden. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde genehmigt den Test unter Realbedingungen und den Plan für den Test unter Realbedingungen, wenn die Vorgaben des Artikels 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingehalten sind. Die Genehmigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gilt als erteilt, wenn der Anbieter oder zukünftige Anbieter binnen 30 Tagen nach Eingang des Plans gemäß Satz 1 keine Antwort erhalten hat.
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