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KI-MIG

§ 16Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz

(1) Für Verstöße nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht anzuwenden.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DF0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f9f28ffd2c681220a2dd67582478bf7b7182d3433df82a2c986ddd858b783fa

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