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KI-MIG

§ 13KI-Reallabore; Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz

(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt mindestens ein KI-Reallabor nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2024/1689. Dies lässt die Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren im Sinne des Artikels 3 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch andere zuständige nationale Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur arbeitet bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Behörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen, soweit die Einrichtung oder der Betrieb des KI-Reallabors deren Zuständigkeitsbereich berührt. Dies umfasst insbesondere die Einbeziehung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, die die Bewertung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2024/1689 übernimmt. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die KI-Reallabore betreiben. Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse weiterer Behörden aufgrund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur gewährt über Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1689 hinaus auch Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und deren Ausgründungen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Europäischen Union haben, vorrangigen Zugang zu dem KI-Reallabor nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese die nach den Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erlassenden Voraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen und dadurch der Zugang von KI-Systemen, die unmittelbar Gegenstand anwendungsnaher Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind, zum Unionsmarkt erleichtert oder beschleunigt wird.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates soweit dies zur Durchführung des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Durchführungsrechtsakte im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist, die näheren Einzelheiten der Einrichtung und des Betriebs von KI-Reallaboren nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln. Dies umfasst insbesondere Regelungen zu Einrichtung, Entwicklung, Umsetzung, Betrieb, Beaufsichtigung sowie zur Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Bundesbehörden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DF0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f9f28ffd2c681220a2dd67582478bf7b7182d3433df82a2c986ddd858b783fa

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