KHTFV
§ 4Antragstellung
Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich
- 1.
- eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich einer Aufstellung der entstehenden Kosten,
- 2.
- die Angabe der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhausträger, des voraussichtlichen Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens,
- 3.
- die Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderfähigen Kosten, des Finanzierungsanteils des Landes an diesen Kosten und, für den Fall einer Beteiligung des jeweiligen Krankenhausträgers an der Finanzierung der förderfähigen Kosten, dessen Finanzierungsanteil,
- 4.
- wenn durch das Land eine Auszahlung in jährlichen Teilbeiträgen nach Absatz 1 Satz 6 beantragt wird, die Angabe der Höhe der jährlich auszuzahlenden Fördermittel,
- 5.
- ein Nachweis, dass das Land den nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Anteil an den förderfähigen Kosten trägt, und die Bestätigung, dass die in § 12b Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beträge nicht auf den vom Land nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil an den förderfähigen Kosten angerechnet wurden,
- 6.
- die Erklärung, dass sich das jeweilige Land zu der nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Bereitstellung von Mitteln für die Investitionskostenförderung nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verpflichtet, und der Nachweis, dass das Land Mittel zur Investitionskostenförderung nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe bereitgestellt hat, sowie die Bestätigung, dass die in § 12b Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beträge nicht auf die bereitzustellenden oder bereitgestellten Mittel angerechnet werden oder wurden,
- 7.
- in dem Fall, dass das zu fördernde Vorhaben eine Hochschulklinik betrifft, eine Erklärung darüber, dass die beantragten Fördermittel ausschließlich für die Finanzierung krankenhausbezogener Strukturmaßnahmen eingesetzt werden,
- 8.
- in dem in § 12b Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fall die Erklärung, aus der sich ergibt, dass ein Land auf eine verpflichtende Rückzahlung von Mitteln der Investitionsförderung verzichtet hat oder voraussichtlich verzichten wird und dass der Verzicht aus dem in § 12b Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Grund erforderlich war, sowie die Angabe der Höhe der Mittel, auf die das Land verzichtet hat, oder die geschätzte Höhe der Mittel, auf die das Land voraussichtlich verzichten wird,
- 9.
- die Berechnung des in § 2 Absatz 2 Satz 3 genannten Barwerts, einschließlich einer Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsmathematischen Annahmen,
- 10.
- den Nachweis darüber, dass mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen das Einvernehmen über die Förderung des Vorhabens und die Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds herbeigeführt oder angestrebt worden ist, und
- 11.
- bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich die Erklärung der jeweils beteiligten Länder,
- a)
- in welchem Verhältnis sie den nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Anteil an den förderfähigen Kosten tragen,
- b)
- in welchem Verhältnis die Fördermittel an sie auszuzahlen sind,
- c)
- in welchem Umfang die beteiligten Länder den ihnen zustehenden Anteil nach § 12b Absatz 2 Satz 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Anspruch nehmen und
- d)
- in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden.
- 1.
- die Umsetzung des Vorhabens am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat,
- 2.
- voraussichtlich keine in § 12b Absatz 3a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannte Rückzahlungsverpflichtung des Trägers des Krankenhauses, auf das sich das Vorhaben bezieht, vorliegt,
- 3.
- das Vorhaben oder der jeweilige Teilabschnitt des Vorhabens nicht aufgrund anderer Gesetze oder Förderprogramme im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 3 gefördert wird und
- 4.
- das jeweilige Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union geprüft wurde.
- 1.
- bei Vorhaben nach § 3 Absatz 1 die Erklärung, aus der sich ergibt, welche standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten mit dem jeweiligen Vorhaben erreicht werden soll und warum die mit dem Vorhaben geplanten Maßnahmen zur Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind,
- 2.
- bei Vorhaben nach § 3 Absatz 2 die Bestätigung, dass der Krankenhausstandort von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 6c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden ist oder bestimmt wird,
- 3.
- bei Vorhaben nach § 3 Absatz 3 die Bestätigung, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, und die Bestätigung eines am Vorhaben nicht beteiligten, unabhängigen Dritten, dass die bundeseinheitlichen Vorgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 1 eingehalten werden.
- 4.
- bei Vorhaben nach § 3 Absatz 4 die Bestätigung, dass es sich bei den zu bildenden oder den auszubauenden Zentren um Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen an Hochschulkliniken handelt,
- 5.
- bei Vorhaben nach § 3 Absatz 5 die Bestätigung, dass die Träger der an dem jeweiligen Vorhaben beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbunds vereinbart haben, sowie die Erklärung, wie Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen abgebaut werden sollen, und
- 6.
- bei Vorhaben nach § 3 Absatz 8 die Erklärung, dass die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten auf einem in § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Vorhaben beruht und, soweit für das zugrundeliegende Vorhaben keine Bewilligung vorliegt, die Erklärung, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Fördertatbestandes erfüllt sind.
- 1.
- die Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel nicht mehr erfüllt werden, weil sich für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen,
- 2.
- der Förderzweck nicht oder mit den beantragten Fördermitteln nicht zu erreichen ist oder
- 3.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägers eines an dem jeweiligen Vorhaben beteiligten Krankenhauses beantragt wird oder wurde.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0710A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39bddce84a1ef8aee98b7351c73fa29054fa86db9bb3bbb5125197c7ef95c7b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 135e SGB 5Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
„… die Erklärung, wie Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen abgebaut werden sollen, und 6. bei Vorhaben nach § 3 Absatz 8 die Erklärung, dass die Sch …“