SGB 5
§ 135eMindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
- 1.
- von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen und
- 2.
- für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien nach Maßgabe des Absatzes 4, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:
- a)
- Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
- b)
- sachliche Ausstattung,
- c)
- personelle Ausstattung und
- d)
- sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen.
- 1.
- dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte „Standort“ genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,
- 2.
- dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen,
- 3.
- dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ mit der Qualitätsanforderung „Hochkomplex“ oder mit der Qualitätsanforderung „Komplex“ genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,
- 4.
- dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden, wobei das erforderliche Personal, sofern die Indikationsstellung und die Befundung teleradiologisch erbracht werden, nur telemedizinisch erreichbar und nicht vor Ort sein und der genannte Zeitraum an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss,
- 5.
- dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
- 6.
- dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei
- a)
- die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden entspricht,
- b)
- im Regeldienst und bei Anwesenheitsdiensten wie Schicht- oder Bereitschaftsdiensten außerhalb des Regeldienstes mindestens ein Facharzt jederzeit verfügbar sein muss,
- c)
- außerhalb der in Buchstabe b genannten Dienste mindestens ein Facharzt in Rufbereitschaft jederzeit verfügbar sein muss,
- d)
- Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können,
- e)
- in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Versorgung durch Belegärzte vorsieht, dem Vollzeitäquivalent in Buchstabe a ein voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag entspricht; die in den Buchstaben b bis d festgelegten Kriterien gelten entsprechend und
- f)
- der zeitliche Umfang an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss und
- 7.
- dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
- a)
- die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist,
- b)
- dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist oder
- c)
- sich der Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt.
- 1.
- in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Sachliche Ausstattung“ durch Standorte mit einer Zuordnung zur Versorgungsstufe „Level F“ durch die zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4 oder
- 2.
- in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ durch Krankenhausstandorte, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 21 KHEntgGÜbermittlung und Nutzung von Daten
„… em Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen und nach den Fachabteilungen des Standorts, g) die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünfte …“
- § 12b KHGTransformationsfonds, Verordnungsermächtigung
„… Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere a) zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder b) zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, abweic …“
- § 37 KHGAufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets
„… chriften zugewiesen worden sind, zusätzlich nach den Leistungsgruppen, deren Bezeichnung einer nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppe entspricht und die in diesem Land keinem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort zugewie …“
- § 39 KHGFörderbeträge für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin
„… inem Monat, die Vereinbarung oder die Festlegung nach Satz 4 innerhalb von zwei Monaten anzupassen; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. In der Vereinbarung nach Satz 2 ist sicherzustellen, dass 20 Millionen Euro von dem in Absatz 1 Numm …“
- § 40 KHGAufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus hinsichtlich der Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen
„… das Entgeltsystem im Krankenhaus überführt die in Satz 1 genannte Aufstellung in eine nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen und den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen differenzierte Liste und veröffentli …“
- § 6a KHGZuweisung von Leistungsgruppen
„… Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann mit der Zuweisung nach Satz 1 einem Kra …“
- § 3 KHTFVRegelungen zu den einzelnen Fördertatbeständen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
„… an diesen Vorhaben beteiligt sind, insbesondere 1. zur Erfüllung der für die Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Qualitätskriterien oder 2. zur Erfüllung der für die Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im S …“
- § 4 KHTFVAntragstellung
„… die Erklärung, wie Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen abgebaut werden sollen, und 6. bei Vorhaben nach § 3 Absatz 8 die Erklärung, dass die Sch …“