(1) Ein Vorhaben ist förderfähig, wenn die Voraussetzungen eines Fördertatbestandes nach § 12b Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach Maßgabe des § 3 vorliegen und es dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziel der Transformation dient. Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn es mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist. Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn es aufgrund anderer Gesetze als dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder aufgrund anderer Förderprogramme gefördert wird; ausgenommen sind Förderungen aufgrund des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes, der Landeskrankenhausgesetze oder aufgrund von Förderprogrammen der Länder. Abweichend von Satz 3 sind einzelne Vorhaben, die selbstständige Abschnitte eines Gesamtvorhabens darstellen und die nicht im Rahmen des Gesamtvorhabens aufgrund anderer Gesetze als dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder Förderprogramme gefördert werden, förderfähig.
(2) Bei der Förderung von Vorhaben sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen sowie Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen. Förderfähig sind die in § 3 genannten Kosten. Förderfähig sind neben den in Satz 2 genannten Kosten Aufwendungen für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Darlehens, das ein Krankenhausträger zur Finanzierung eines förderfähigen Vorhabens aufgenommen hat. Als Förderbetrag kann der zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ermittelnde Barwert der in Satz 3 genannten Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten ausgezahlt werden, soweit diese in den ersten zehn Jahren nach Abschluss des Darlehens entstehen. Für die Berechnung des Barwerts sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Berechnungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
(3) Nicht förderfähig sind
1.
pflegesatzfähige Betriebskosten nach § 4 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, soweit § 3 nicht etwas anderes bestimmt,
2.
Kosten für die Aufrechterhaltung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Stilllegung akutstationärer Versorgungskapazitäten, soweit es sich nicht um unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen handelt, und
3.
Kosten, die durch die Rückforderung des Landes von in der Vergangenheit gewährten Investitionsfördermitteln entstehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 9.4.2026 I Nr. 98
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