(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Fördermittel an das antragstellende Land aus. Die Auszahlungsbescheide sind jeweils mit der Auflage zu verbinden, dass das jeweilige Land die in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Pflichten erfüllt und einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel im Rahmen des jeweiligen Vorhabens (Verwendungsnachweis) innerhalb der in § 6 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt. Die Auszahlungsbescheide können mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese erforderlich sind, um eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sicherzustellen.
(2) Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen unverzüglich, spätestens jedoch 20 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheids ihren Förderbescheid zu dem jeweiligen Vorhaben.
(3) Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel kann in jährlichen Teilbeträgen erfolgen, wenn das jeweilige Land dies nach § 4 Absatz 1 Satz 7 beantragt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 9.4.2026 I Nr. 98
„… Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit einem Auszahlungsbescheid auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung festgestellt wurde und 4. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2038 vollzogen wird. Werden Zusammenschlüsse im Kran …“
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