KHStatV
§ 4Hilfsmerkmale
Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser
- 1.
- Name des Krankenhausträgers oder des Trägers der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
- 2.
- Name und Anschrift des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
- 3.
- Name und Anschrift des Eigentümers des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
- 4.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 5.
- Institutionskennzeichen des Krankenhauses,
- 6.
- ab dem 1. Januar 2020 die Standorte des Krankenhauses entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2017 I 2300
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007300990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39ca0de792c8ad788083c5614e2be2b1a326445c622416694a757e470afdd60f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 293 SGB 5Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
„… nhauses, 6. ab dem 1. Januar 2020 die Standorte des Krankenhauses entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“