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KHStatV

§ 4Hilfsmerkmale

Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser

Hilfsmerkmale sind:
1.
Name des Krankenhausträgers oder des Trägers der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
2.
Name und Anschrift des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
3.
Name und Anschrift des Eigentümers des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
4.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
Institutionskennzeichen des Krankenhauses,
6.
ab dem 1. Januar 2020 die Standorte des Krankenhauses entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2017 I 2300

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007300990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39ca0de792c8ad788083c5614e2be2b1a326445c622416694a757e470afdd60f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 293 SGB 5Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

    „… nhauses, 6. ab dem 1. Januar 2020 die Standorte des Krankenhauses entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“