Zum Gesetzesinhalt

KHStatV

§ 5Periodizität und Berichtszeitraum

Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser

Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt. Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 3, 4, 13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19 sind bis zum 1. April und die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2017 I 2300

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007300990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39ca0de792c8ad788083c5614e2be2b1a326445c622416694a757e470afdd60f

XML-Quelle beim Herausgeber