KHStatV
§ 1Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser
- 1.
- die Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihre organisatorischen Einheiten, ihre personelle Besetzung und sachliche Ausstattung sowie ihre Leistungen,
- 2.
- die Kosten der Krankenhäuser sowie die Krankenhauspatienten und die Art ihrer Erkrankungen,
- 3.
- die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern.
- 1.
- Krankenhäuserdie Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören,
- 2.
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungendie Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2017 I 2300
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007300990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39ca0de792c8ad788083c5614e2be2b1a326445c622416694a757e470afdd60f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 107 SGB 5Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
„… des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören, 2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen die Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsge …“