KHStatV
§ 7Übermittlung, Veröffentlichung
Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser
- 1.
- die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und
- 2.
- Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen.
- 1.
- bei Diagnosestatistiken die Hauptdiagnose, gegliedert nach Altersgruppen, in Verbindung mit Patientenzahl und Verweildauer,
- 2.
- bei Einzugsgebietsstatistiken die Postleitzahl und der Wohnort, in Stadtstaaten zusätzlich die Stadtteile, in Verbindung mit Fachabteilung, Hauptdiagnose und Patientenzahl.
- 1.
- Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art, Fachabteilungen, Standort, Stufe der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung nach § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Bettenzahl von Krankenhäusern,
- 2.
- Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art, Fachabteilungen und Bettenzahl von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2017 I 2300
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007300990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39ca0de792c8ad788083c5614e2be2b1a326445c622416694a757e470afdd60f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 136c SGB 5Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus
„… ümer, Art, Fachabteilungen, Standort, Stufe der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung nach § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Bettenzahl von Krankenhäusern, 2. Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art, Fachabteilungen und Bettenzahl von …“