KGSG
§ 62Aufgaben der obersten Bundesbehörden
Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- 1.
- Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates über das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig eingeführt worden ist,
- 2.
- Unterstützung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und
- 3.
- Mitteilung an die zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Klage auf Rückgabe erhoben hat.
- 1.
- Unterrichtung des betroffenen Vertragsstaates über das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut, bei dem Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig eingeführt worden ist, und
- 2.
- Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Vertragsstaat und dem Rückgabeschuldner.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de