Zum Gesetzesinhalt

KGSG

§ 60Kollidierende Rückgabeersuchen

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Stellen zu demselben Kulturgut mehrere Staaten oder zuständige Behörden des Herkunftsgebiets im Sinne des § 53 Absatz 1 Rückgabeersuchen und lässt sich nicht klären, welchem Staat das Kulturgut zuzuordnen ist, so ist es erst zurückzugeben, wenn die Einigung der betroffenen Staaten oder zuständige Behörden des Herkunftsgebiets im Sinne des § 53 Absatz 1 schriftlich festgehalten und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sowie dem Auswärtigen Amt mitgeteilt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de

XML-Quelle beim Herausgeber