Zum Gesetzesinhalt

KfzSTFPrV

§ 11Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
1.
der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,
2.
dem Fachgespräch nach § 8 und
3.
der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
1.
die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,
2.
die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und
3.
die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
1.
die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,
2.
das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie
3.
die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1050A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a9ea6efd2000d2321d8f0dcda64b5839f1a89d8994fc376f0bdfbae6cd4a83a

XML-Quelle beim Herausgeber