KfzMechaAusbV 2013
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.1.2014 I 90
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d07d3a24c220b43291f01523d56af9c224eebfa71b7ba479c2f57f6ab8a27a2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„… echatronikerin wird staatlich anerkannt 1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung.“