KfzMechaAusbV 2013
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 2.
- Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
- 3.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 4.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 5.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 6.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 7.
- Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben,
- 8.
- Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.1.2014 I 90
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d07d3a24c220b43291f01523d56af9c224eebfa71b7ba479c2f57f6ab8a27a2