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KfzMechaAusbV 2013

§ 3Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in einem der Schwerpunkte
1.
Personenkraftwagentechnik,
2.
Nutzfahrzeugtechnik,
3.
Motorradtechnik,
4.
System- und Hochvolttechnik oder
5.
Karosserietechnik.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.1.2014 I 90

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d07d3a24c220b43291f01523d56af9c224eebfa71b7ba479c2f57f6ab8a27a2

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