BinSchPersV
§ 117Ausnahmebewilligungen
- 1.
- es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und
- 2.
- auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 KFVAbweichende Regelung zur Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
„… em Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweisen kann. (3) Abweichend von § 117 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Besatzung eines Tagesausflugsschiffs nach Absatz 1, die aus mehr als einem Schiffsführer und einem Decksmann 1 …“