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BinSchPersV

§ 117Ausnahmebewilligungen

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person herabsetzen, wenn
1.
es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und
2.
auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.
(2) Auf einem Fahrzeug, dessen Besatzung aus mehr als einem Schiffsführer und einem Matrosen besteht, kann die Besatzung um einen Leichtmatrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 6 KFVAbweichende Regelung zur Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen

    „… em Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweisen kann. (3) Abweichend von § 117 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Besatzung eines Tagesausflugsschiffs nach Absatz 1, die aus mehr als einem Schiffsführer und einem Decksmann 1 …“