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KerAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.11.2010 I 1540, 2011 I 363

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d835936a8b92b42ec9f9a58a2382ebfee18f52b16878966882b763c9a4a0471

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt …“