KerAusbV
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Abschnitt A |
- 1.
- Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
- 2.
- Aufbereiten von keramischen Massen,
- 3.
- Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,
- 4.
- Herstellen von Suspensionen,
- 5.
- Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen,
- 6.
- Trocknen und Brennen,
- 7.
- Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren;
| Abschnitt B |
- 1.
- Freidrehen und Abdrehen von Formen,
- 2.
- Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken,
- 3.
- Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,
- 4.
- Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
- 5.
- Henkeln und Garnieren,
- 6.
- Herstellen von Modellen und Formen;
| Abschnitt C |
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,
- 7.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 9.
- Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.11.2010 I 1540, 2011 I 363
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d835936a8b92b42ec9f9a58a2382ebfee18f52b16878966882b763c9a4a0471