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KDVG

§ 12Aktenführung

Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

(1) Auf die Führung der Personalakte der Antragstellerin oder des Antragstellers im Bundesamt ist § 36 des Zivildienstgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anerkennungsbescheid wird vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die übrigen Akten über das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet oder gelöscht; wird der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so werden die Akten nach Ablauf des Jahres vernichtet oder gelöscht, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat. Akten über das Anerkennungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die oder der nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2 Absatz 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln.
(3) Nachdem die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags oder über den Widerruf oder die Rücknahme einer Anerkennung unanfechtbar geworden ist, übermittelt das Bundesamt die Personalakte der oder des Betroffenen ihrer oder seiner für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Das Gleiche gilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag zurücknimmt oder auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer verzichtet. Eine Ausfertigung der Entscheidung des Bundesamtes ist beizufügen.
(4) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von Wehrpflichtigen, die nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, werden vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die Akten über das Anerkennungsverfahren von Berufssoldatinnen, Soldatinnen auf Zeit und Reservistinnen sind so lange aufzubewahren wie bei Wehrpflichtigen. Ist die Aufbewahrungsfrist abgelaufen, sind die Akten unverzüglich zu vernichten. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159310003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c765ad3e9001770bf007a4639139b5f6964bb32834a7d6d4c07f19122e9fac

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 12a GG

    „… n Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die oder der nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsver …“