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GG

Art 80a

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (16)

Auswahl: 8 von 16 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 31a ASGDatenübermittlung von den Meldebehörden

    „(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Pers …“

  • § 31b ASGDatenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung

    „Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Das Bundesmin …“

  • § 31c ASGZweck der Verarbeitung und Löschung der Daten

    „… en Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderl …“

  • § 1 ESVGVersorgungskrise

    „… smitteln in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist a) im Spannungsfall nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes oder b) infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders s …“

  • § 7 HG 2026Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

    „… 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. (12) Bei Feststellung eines Falles gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder gemäß Artikel 115a des Grundgesetzes wird zugelassen, dass die Buchung sämtlicher Einnahmen, Ausgaben und Verpflic …“

  • § 11 KDVGSpannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst

    „(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden, 2. kann die Frist …“

  • § 52 MADGSpannungs- und Verteidigungsfall

    „(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1. findet § 2 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, das …“

  • § 105 PostGAnwendungsbereich

    „… er sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungsfall sowie nach besonderer Zustimmung nach Artikel 80a des Grundgesetzes, in Fällen nach Artikel 80a Absatz 3 des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes so …“