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KDVErstattV

§ 3Verdienstausfall, notwendige Aufwendungen

Verordnung über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer

(1) Soweit eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes hat, wird auf Antrag eine Entschädigung für Verdienstausfall gewährt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersichtlich sind.
(2) Die notwendigen Aufwendungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes werden nur erstattet, soweit sie nachgewiesen werden und die Vertretung die beruflichen Aufgaben der Antragstellerin oder des Antragstellers in vollem Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216200003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24102158b2f7720ea29bfedf5b8c0129bb041255eedd6af5db107d9f14f2ef8c

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