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KDVErstattV

Eingangsformel

Verordnung über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216200003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24102158b2f7720ea29bfedf5b8c0129bb041255eedd6af5db107d9f14f2ef8c

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