Zum Gesetzesinhalt

KDVErstattV

§ 2Tagegeld, Übernachtungsgeld

Verordnung über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer

Für das Tage- und Übernachtungsgeld gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216200003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24102158b2f7720ea29bfedf5b8c0129bb041255eedd6af5db107d9f14f2ef8c

XML-Quelle beim Herausgeber