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KDVErstattV

§ 1Fahrkosten, Wegstreckenentschädigung

Verordnung über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer

(1) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden auf Antrag die notwendigen Fahrkosten erstattet. Notwendig sind die Fahrkosten, die für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Beförderungsklasse zwischen der Wohnung und dem Ort der Anhörung tatsächlich entstehen. Reist die Antragstellerin oder der Antragsteller von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden hierdurch entstehende Mehrkosten nur erstattet, wenn das Bundesamt für den Zivildienst zugestimmt hat. Die Kosten für die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse werden auch dann nicht erstattet, wenn ein Zug benutzt wird, der nur eine höhere Klasse führt.
(2) Benutzt die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Kraftfahrzeug, wird die nach der Kraftfahrzeugklasse niedrigste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. Parkgebühren werden nicht erstattet.
(3) Erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Bundesamt für den Zivildienst einen Fahrgutschein der Deutschen Bahn AG, entfällt die Kostenerstattung für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216200003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24102158b2f7720ea29bfedf5b8c0129bb041255eedd6af5db107d9f14f2ef8c

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