KBV
§ 3Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 18.7.2016 I 1679
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR180500000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c808e5f250c52611d251ce1e31b30ade0485b17f8244a7ed198b8a55c65b147
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 180 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
„… indestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen. (2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 25 Euro e …“