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KBV

§ 2Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages

Kleinbetragsverordnung

Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 18.7.2016 I 1679

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR180500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c808e5f250c52611d251ce1e31b30ade0485b17f8244a7ed198b8a55c65b147

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