KartKostV
§ 4
Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden
- 1.
- die kostenerhebende Kartellbehörde,
- 2.
- der Kostenschuldner,
- 3.
- die kostenpflichtige Handlung,
- 4.
- die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
- 5.
- wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
Stand: Geändert durch Art. 94 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015350970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00d31c75ebde5be711a930a9cd878c0b0afdfe2efc5e8feaefbdd747d805969a