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KartKostV

§ 6

Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
(2) Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt durch Verjährung wenn er nicht bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 94 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015350970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00d31c75ebde5be711a930a9cd878c0b0afdfe2efc5e8feaefbdd747d805969a

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