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KartKostV

§ 2

Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem Eingang des Antrags oder der Anmeldung bei der zuständigen Kartellbehörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 94 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015350970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00d31c75ebde5be711a930a9cd878c0b0afdfe2efc5e8feaefbdd747d805969a

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