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KartKostV

§ 7

Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes.
(2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so kann die Kostenforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 94 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015350970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00d31c75ebde5be711a930a9cd878c0b0afdfe2efc5e8feaefbdd747d805969a

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